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A 2010 / 27

Verwaltungsgericht — A 2010 / 27

Zg Verwaltungsgericht · 2011-09-27 · Deutsch ZG

Art. 29 Abs. 2 BV, § 134 Abs. 2 StG – Die gesetzliche Regelung, wonach die steuerpflichtige Person berechtigt ist, ihre Einsprache mündlich zu vertreten, bedeutet nicht, dass im Einspracheverfahren jede einsprechende Person mündlich angehört werden muss (Erw. 4).

Sachverhalt

A. Am 10. Dezember 2009 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug F. L. und G. L. die definitiven Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern und die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2007. Gegen diese Steuerveranlagungen liessen die Steuerpflichtigen am 11. Januar 2010 Einsprache erheben, da geltend gemachte Krankheitskosten (Rechnungen von Dr. med. A. B. von Fr. 1’200.– bzw. Fr. 1’629.–, sowie eine Rechnung des Universitätsspitals Zürich von Fr. 36’138.–) zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2011 hiess die Rechtsmittelkommission der Kantonalen Steuerver- waltung Zug die Einsprache insofern teilweise gut, als dass die erwähnten Rechnun- gen von Dr. med. A. B. als Krankheitskosten anerkannt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass betreffend der Rechnung des Universitätsspitals zwar eine ärztliche Bestäti- gung vorliege, in welchem von einem medizinischen Eingriff die Rede sei, dass je- doch genaue Angaben bezüglich Diagnose/Krankheitsbild und Art des Eingriffs fehlen würden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Kosten als abzugsfähige Krankheitskosten qualifiziert werden könnten. Aufgrund der ungenügenden Information durch die Steuerpflichtigen könnten die fraglichen Aufwendungen von Fr. 36’138.– somit nicht als Krankheitskosten anerkannt werden. 231

Erwägungen (4 Absätze)

E. 4 a) Mit Replik vom 24. März 2011 macht der Rekurrent geltend, er sei zu seiner Steuererklärung weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren be- fragt worden. Er sei weder um eine Erklärung gebeten noch sei irgendeine Anfrage an ihn gerichtet worden. Er macht somit sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend.

b) Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sach- aufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein- sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 4. Juli 2007, 1P.26/2007, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Behörde sich in ihrem Entscheid mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinander setzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

c) Im vorliegenden Fall ist das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt wor- den. Nach Art. 134 Abs. 2 StG ist die steuerpflichtige Person zwar berechtigt, ihre Einsprache vor der Steuerverwaltung mündlich zu vertreten. Daraus ergibt sich jedoch nicht im Umkehrschluss, dass die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen zu jeder strittigen Frage mündlich befragen muss. Wenn man berücksichtigt, dass die Steuerbehörde bei der überwiegenden Mehrheit aller eingereichten Steuerer- klärungen zumindest kleinere Änderungen vornimmt, so wird schnell klar, dass es schon aus zeitlichen und personellen Gründen unmöglich wäre, dazu jedes Mal eine mündliche Verhandlung oder Befragung durchzuführen. Wenn ein Steuer- pflichtiger dies wünscht, muss er daher von sich aus eine solche Anhörung bean- 230

Staats- und Verwaltungsrecht tragen, was der Rekurrent hier zu keinem Verfahrenszeitpunkt getan hat. In der Praxis ist der Verfahrensablauf im Steuerwesen dergestalt, dass die Steuerbehör- de eine Veranlagung erlässt, in welcher die vorgenommenen Korrekturen schrift- lich festgehalten werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige bei der Rekurskom- mission Einsprache und später allenfalls auch noch beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben und seine Argumentation ausführlich vorbringen. Dies war denn auch vorliegend der Fall, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September A 2010 / 27 Art. 144 Abs. 1 DBG und § 120 Abs. 1 StG – Die Kosten des Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Obsiegens auferlegt. Voraussetzungen, unter denen die Kosten den obsiegenden Rekurrenten trotzdem vollumfänglich auferlegt werden können (Erw. 4). Aus dem Sachverhalt: A. Am 10. Dezember 2009 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug F. L. und G. L. die definitiven Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern und die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2007. Gegen diese Steuerveranlagungen liessen die Steuerpflichtigen am 11. Januar 2010 Einsprache erheben, da geltend gemachte Krankheitskosten (Rechnungen von Dr. med. A. B. von Fr. 1’200.– bzw. Fr. 1’629.–, sowie eine Rechnung des Universitätsspitals Zürich von Fr. 36’138.–) zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2011 hiess die Rechtsmittelkommission der Kantonalen Steuerver- waltung Zug die Einsprache insofern teilweise gut, als dass die erwähnten Rechnun- gen von Dr. med. A. B. als Krankheitskosten anerkannt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass betreffend der Rechnung des Universitätsspitals zwar eine ärztliche Bestäti- gung vorliege, in welchem von einem medizinischen Eingriff die Rede sei, dass je- doch genaue Angaben bezüglich Diagnose/Krankheitsbild und Art des Eingriffs fehlen würden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Kosten als abzugsfähige Krankheitskosten qualifiziert werden könnten. Aufgrund der ungenügenden Information durch die Steuerpflichtigen könnten die fraglichen Aufwendungen von Fr. 36’138.– somit nicht als Krankheitskosten anerkannt werden. 231

E. 4a Mit Replik vom 24. März 2011 macht der Rekurrent geltend, er sei zu seiner Steuererklärung weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren be- fragt worden. Er sei weder um eine Erklärung gebeten noch sei irgendeine Anfrage an ihn gerichtet worden. Er macht somit sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend.

E. 4b Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sach- aufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein- sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 4. Juli 2007, 1P.26/2007, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Behörde sich in ihrem Entscheid mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinander setzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

E. 4c Im vorliegenden Fall ist das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt wor- den. Nach Art. 134 Abs. 2 StG ist die steuerpflichtige Person zwar berechtigt, ihre Einsprache vor der Steuerverwaltung mündlich zu vertreten. Daraus ergibt sich jedoch nicht im Umkehrschluss, dass die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen zu jeder strittigen Frage mündlich befragen muss. Wenn man berücksichtigt, dass die Steuerbehörde bei der überwiegenden Mehrheit aller eingereichten Steuerer- klärungen zumindest kleinere Änderungen vornimmt, so wird schnell klar, dass es schon aus zeitlichen und personellen Gründen unmöglich wäre, dazu jedes Mal eine mündliche Verhandlung oder Befragung durchzuführen. Wenn ein Steuer- pflichtiger dies wünscht, muss er daher von sich aus eine solche Anhörung bean- 230

Staats- und Verwaltungsrecht tragen, was der Rekurrent hier zu keinem Verfahrenszeitpunkt getan hat. In der Praxis ist der Verfahrensablauf im Steuerwesen dergestalt, dass die Steuerbehör- de eine Veranlagung erlässt, in welcher die vorgenommenen Korrekturen schrift- lich festgehalten werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige bei der Rekurskom- mission Einsprache und später allenfalls auch noch beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben und seine Argumentation ausführlich vorbringen. Dies war denn auch vorliegend der Fall, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September A 2010 / 27 Art. 144 Abs. 1 DBG und § 120 Abs. 1 StG – Die Kosten des Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Obsiegens auferlegt. Voraussetzungen, unter denen die Kosten den obsiegenden Rekurrenten trotzdem vollumfänglich auferlegt werden können (Erw. 4). Aus dem Sachverhalt: A. Am 10. Dezember 2009 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug F. L. und G. L. die definitiven Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern und die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2007. Gegen diese Steuerveranlagungen liessen die Steuerpflichtigen am 11. Januar 2010 Einsprache erheben, da geltend gemachte Krankheitskosten (Rechnungen von Dr. med. A. B. von Fr. 1’200.– bzw. Fr. 1’629.–, sowie eine Rechnung des Universitätsspitals Zürich von Fr. 36’138.–) zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2011 hiess die Rechtsmittelkommission der Kantonalen Steuerver- waltung Zug die Einsprache insofern teilweise gut, als dass die erwähnten Rechnun- gen von Dr. med. A. B. als Krankheitskosten anerkannt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass betreffend der Rechnung des Universitätsspitals zwar eine ärztliche Bestäti- gung vorliege, in welchem von einem medizinischen Eingriff die Rede sei, dass je- doch genaue Angaben bezüglich Diagnose/Krankheitsbild und Art des Eingriffs fehlen würden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Kosten als abzugsfähige Krankheitskosten qualifiziert werden könnten. Aufgrund der ungenügenden Information durch die Steuerpflichtigen könnten die fraglichen Aufwendungen von Fr. 36’138.– somit nicht als Krankheitskosten anerkannt werden. 231

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Staats- und Verwaltungsrecht Art. 29 Abs. 2 BV, § 134 Abs. 2 StG – Die gesetzliche Regelung, wonach die steu- erpflichtige Person berechtigt ist, ihre Einsprache mündlich zu vertreten, bedeutet nicht, dass im Einspracheverfahren jede einsprechende Person mündlich ange- hört werden muss (Erw. 4). Aus den Erwägungen: …

4. a) Mit Replik vom 24. März 2011 macht der Rekurrent geltend, er sei zu seiner Steuererklärung weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren be- fragt worden. Er sei weder um eine Erklärung gebeten noch sei irgendeine Anfrage an ihn gerichtet worden. Er macht somit sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend.

b) Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sach- aufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Ein- sicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumin- dest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. Urteil des Bundes- gerichts vom 4. Juli 2007, 1P.26/2007, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Behörde sich in ihrem Entscheid mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinander setzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

c) Im vorliegenden Fall ist das rechtliche Gehör in keiner Weise verletzt wor- den. Nach Art. 134 Abs. 2 StG ist die steuerpflichtige Person zwar berechtigt, ihre Einsprache vor der Steuerverwaltung mündlich zu vertreten. Daraus ergibt sich jedoch nicht im Umkehrschluss, dass die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen zu jeder strittigen Frage mündlich befragen muss. Wenn man berücksichtigt, dass die Steuerbehörde bei der überwiegenden Mehrheit aller eingereichten Steuerer- klärungen zumindest kleinere Änderungen vornimmt, so wird schnell klar, dass es schon aus zeitlichen und personellen Gründen unmöglich wäre, dazu jedes Mal eine mündliche Verhandlung oder Befragung durchzuführen. Wenn ein Steuer- pflichtiger dies wünscht, muss er daher von sich aus eine solche Anhörung bean- 230

Staats- und Verwaltungsrecht tragen, was der Rekurrent hier zu keinem Verfahrenszeitpunkt getan hat. In der Praxis ist der Verfahrensablauf im Steuerwesen dergestalt, dass die Steuerbehör- de eine Veranlagung erlässt, in welcher die vorgenommenen Korrekturen schrift- lich festgehalten werden. Dagegen kann der Steuerpflichtige bei der Rekurskom- mission Einsprache und später allenfalls auch noch beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben und seine Argumentation ausführlich vorbringen. Dies war denn auch vorliegend der Fall, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt. … Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September A 2010 / 27 Art. 144 Abs. 1 DBG und § 120 Abs. 1 StG – Die Kosten des Beschwerde- bzw. Rekursverfahrens werden in der Regel der unterliegenden Partei ganz bzw. bei teilweiser Gutheissung im Verhältnis des Obsiegens auferlegt. Voraussetzungen, unter denen die Kosten den obsiegenden Rekurrenten trotzdem vollumfänglich auferlegt werden können (Erw. 4). Aus dem Sachverhalt: A. Am 10. Dezember 2009 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug F. L. und G. L. die definitiven Veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern und die Direkte Bundessteuer für das Jahr 2007. Gegen diese Steuerveranlagungen liessen die Steuerpflichtigen am 11. Januar 2010 Einsprache erheben, da geltend gemachte Krankheitskosten (Rechnungen von Dr. med. A. B. von Fr. 1’200.– bzw. Fr. 1’629.–, sowie eine Rechnung des Universitätsspitals Zürich von Fr. 36’138.–) zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2011 hiess die Rechtsmittelkommission der Kantonalen Steuerver- waltung Zug die Einsprache insofern teilweise gut, als dass die erwähnten Rechnun- gen von Dr. med. A. B. als Krankheitskosten anerkannt wurden. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass betreffend der Rechnung des Universitätsspitals zwar eine ärztliche Bestäti- gung vorliege, in welchem von einem medizinischen Eingriff die Rede sei, dass je- doch genaue Angaben bezüglich Diagnose/Krankheitsbild und Art des Eingriffs fehlen würden. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die entsprechenden Kosten als abzugsfähige Krankheitskosten qualifiziert werden könnten. Aufgrund der ungenügenden Information durch die Steuerpflichtigen könnten die fraglichen Aufwendungen von Fr. 36’138.– somit nicht als Krankheitskosten anerkannt werden. 231